- Wehrbeauftragter
- Wehr|be|auf|trag|te(r) 〈f. 30 (m. 29)〉 vom Bundestag gewähltes Mitglied, das die Einhaltung der Grundrechte in der Bundeswehr überwacht
* * *
jmd., der vom Bundestag beauftragt ist, die Wahrung der Grundrechte in der Bundeswehr zu überwachen.* * *
Wehrbeauftragter,amtlich Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages, der vom Deutschen Bundestag zur Wahrung der Grundrechte der Soldaten und der Grundzüge des demokratischen Aufbaus der Bundeswehr (Innere Führung) gewählte Amtsträger. Sein Amt ist in Art. 45 b GG verankert; der Wehrbeauftragte wird nach dem Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages in der Fassung vom 16. 6. 1982 durch den Bundestag auf fünf Jahre gewählt und vom Bundestagspräsident ernannt. Der Wehrbeauftragte hat die Funktion eines Hilfsorgans des Bundestags und unterstützt diesen bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle der Streitkräfte. Zu diesem Zweck erstattet er dem Bundestag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und Beobachtungen. Der Wehrbeauftragte kann vom Bundesminister der Verteidigung sowie von allen diesem unterstellten Dienststellen Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Soldaten können sich ohne Einhaltung des Dienstwegs an ihn wenden.E. Busch: Der W. (41991).
Universal-Lexikon. 2012.